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   BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18   

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https://dejure.org/2018,39126
BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18 (https://dejure.org/2018,39126)
BFH, Entscheidung vom 09.10.2018 - VIII B 49/18 (https://dejure.org/2018,39126)
BFH, Entscheidung vom 09. Oktober 2018 - VIII B 49/18 (https://dejure.org/2018,39126)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 18, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2015
    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG, § 18 Abs. 1 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 18, § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern

  • rechtsportal.de

    EStG § 18, § 34 Abs. 2 Nr. 4
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betr. die Tarifbegünstigung von Gewinnen aus der Aufdeckung stiller Reserven durch Veräußerung eines langjährig betrieblich genutzten Gebäudeteils

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung der Tarifermäßigung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten auf die Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.02.2014 - X R 10/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die mehrjährige Tätigkeit jedes sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckende, der Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG dienende Verhalten bezeichnet und der Vergütungsbegriff alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert umfasst, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart für die Tätigkeit erzielt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; vom 20. September 2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).

    Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der --je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene-- Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteile in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 f.; vom 25. September 2014 III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220, Rz 14 f.).

  • BFH, 30.01.2013 - III R 84/11

    Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    bbb) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11, BFHE 240, 156, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.).

    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).

    Schließlich erfasst die Regelung eine einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; in BFHE 240, 156, Rz 13).

  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (s. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 5).

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus, die hier fehlt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 15).

    Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) --wenn solche hier überhaupt vorliegen sollten-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2018, 822, Rz 21).

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die mehrjährige Tätigkeit jedes sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckende, der Erzielung von Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG dienende Verhalten bezeichnet und der Vergütungsbegriff alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert umfasst, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart für die Tätigkeit erzielt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Februar 2014 X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668; vom 20. September 2016 X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347).
  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).
  • BFH, 07.05.2015 - VI R 44/13

    Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit - Verletzung

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    bbb) Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG ist geklärt, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 III R 84/11, BFHE 240, 156, Rz 15; zur Abgrenzung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit s. BFH-Urteil vom 7. Mai 2015 VI R 44/13, BFHE 249, 523, BStBl II 2015, 890, Rz 14 f.).
  • BFH, 25.09.2014 - III R 5/12

    Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Unter die Tarifermäßigung fallen auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der --je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene-- Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH-Urteile in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 f.; vom 25. September 2014 III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220, Rz 14 f.).
  • BFH, 16.09.2014 - VIII R 1/12

    Nach Abschluss eines mehrere Jahre dauernden Auftrags zugeflossenes

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).
  • BFH, 07.07.2004 - XI R 44/03

    Sonderzahlung für langjährige Dienste auf der Grundlage einer

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Schließlich erfasst die Regelung eine einmalige Sonderzahlung, die für langjährige Dienste aufgrund einer arbeitnehmerähnlichen Stellung geleistet wird (BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 44/03, BFHE 208, 110, BStBl II 2005, 276; in BFHE 240, 156, Rz 13).
  • BFH, 06.10.1993 - I R 98/92

    Prüfungspflicht des Finanzgericht bezüglich einer Einkunftserzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 09.10.2018 - VIII B 49/18
    Die Vergütung wird für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH-Urteile vom 6. Oktober 1993 I R 98/92, BFH/NV 1994, 775; vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180; vom 16. September 2014 VIII R 1/12, juris; in BFHE 240, 156; zur Rechtsprechungsentwicklung BFH-Urteil in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668).
  • FG Münster, 23.05.2019 - 3 K 1007/18

    Ermäßigte Besteuerung von Überstundenvergütungen für mehrere Jahre

    Der Vergütungsbegriff umfasst alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart für die Tätigkeit erzielt (BFH-Beschluss vom 09.10.2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17).
  • BFH, 13.03.2024 - V B 67/22

    Aktiengesellschaft als Organgesellschaft

    Der bloße Hinweis, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung geworden ist, vermag weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse an einer Entscheidung des BFH zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 03.02.2016 - V B 122/15, BFH/NV 2016, 1062, Rz 13; vom 09.10.2018 - VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 5; vom 08.05.2018 - VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822, Rz 5 und vom 27.03.2014 - X B 75/13, BFH/NV 2014, 1073, Rz 14).
  • BFH, 21.02.2019 - III B 7/18

    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland

    Etwaige, unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler des FG --wenn solche überhaupt vorliegen sollten, was hier nicht ersichtlich ist-- reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17).
  • FG Münster, 12.12.2023 - 2 K 481/21
    Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 EStG verlangt der BFH, dass die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen (BFH-Beschluss vom 09.10.2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17; BFH-Urteil vom 30.01.2013 III R 84/11, BFHE 240, 156).

    Die Vergütung wird danach für eine mehrjährige Tätigkeit erzielt, wenn der Steuerpflichtige sich während mehrerer Jahre ausschließlich einer bestimmten Sache gewidmet und die Vergütung dafür in einem einzigen Veranlagungszeitraum erhalten hat oder wenn eine sich über mehrere Jahre erstreckende Sondertätigkeit vorliegt, die von der übrigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausreichend abgrenzbar ist und nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört, sowie in einem einzigen Veranlagungszeitraum entlohnt wird (BFH in BFH/NV 2019, 17 m.w.N.).

    Unter die Tarifermäßigung fallen aber auch Vergütungen für die mehrjährige regelmäßige Tätigkeit, die aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen, weil für den Steuerpflichtigen in diesem Fall regelmäßig nicht disponibel ist, wann der - je nach Gewinnermittlungsart entweder durch das Zufluss- oder das Realisationsprinzip vorgegebene - Zeitpunkt der letztendlichen einkommensteuerlichen Erfassung dieser Einnahme eintritt (BFH in BFH/NV 2019, 17; BFH-Urteile in BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 f.; vom 25.09.2014 III R 5/12, BFHE 247, 226, BStBl II 2015, 220).

  • BFH, 30.08.2023 - X R 2/22

    Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten

    a) Vergütungen sind nach der von der neueren Rechtsprechung verwendeten Definition alle Vorteile von wirtschaftlichem Wert, die der Steuerpflichtige im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart erzielt (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit dem Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12 (BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 47; vgl. ferner BFH-Entscheidungen vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 21; vom 09.10.2018 - VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 7, und vom 06.05.2020 - X R 24/19, BFHE 269, 265, BStBl II 2021, 141, Rz 13).

    b) Eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe, in der eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt, ist der infolge einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballte Zufluss einer solchen Vergütung (grundlegend BFH-Urteil vom 14.12.2006 - IV R 57/05, BFHE 216, 247, BStBl II 2007, 180, unter II.3.a und Senatsurteil vom 25.02.2014 - X R 10/12, BFHE 245, 1, BStBl II 2014, 668, Rz 33 ff.; ebenso der VIII. Senat des BFH in Bezug auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den Beschlüssen vom 09.10.2018 - VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17, Rz 8 und vom 20.01.2020 - VIII B 121/19, BFH/NV 2020, 506, Rz 5).

  • FG Hessen, 18.06.2020 - 10 K 1204/18

    Rechtmäßigkeit von auf den Feststellungen der Steuerfahndung beruhenden

    Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17).

    Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18,.

    BFH/NV 2019, 17).

  • FG München, 04.05.2021 - 2 K 1666/20

    Steuererstattung als außerordentliche Einkünfte

    Es muss sich um eine atypische Zusammenballung dieser Einkünfte handeln (BFH-Urteile vom 25. September 2014 III R 5/12, BStBl II 2015, 220, vom 10. Februar 2016 VIII R 38/12, BFH/NV 2016, 1256; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17).
  • FG Münster, 04.11.2019 - 5 K 2583/17

    Umsatzsteuer - Zur Schätzung von Umsätzen bei fehlenden Kassenaufzeichnungen

    Ob ggf. nur unwesentliche formelle Buchführungsmängel vorliegen unterliegt dabei den Regeln der freien Beweiswürdigung (BFH, Beschluss vom 14.08.2018 - XI B 2/18, BFH/NV 2019, 17 m.w.N.).
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